Stand 25. Mai 2015
§1 Organisatorisches
Backline
Der Veranstalter stellt eine Auftrittsfläche von mindestens
5,00 m x 2,00 m zur Verfügung
Die Raumhöhe muss mindestens 2,50 m betragen
Durchführung
Mit einer Black- bzw. White-list entscheidet der Veranstalter die zu spielende Musik bzw. die Art und Weise der Darbietungen
Disposition und Regie obliegen Evergreen Entertainment
Vorschläge werden nur im gegenseitigen Einverständnis umgesetzt
§2 Kosten
Honorar
Die Zahlung des Garantie-Honorars ist unabhängig von dem Erfolg des Künstlers in der Darbietung beim Publikum
Verpflegung
Der Veranstalter trägt die Kosten für Getränke und Catering für die Künstler und der Hilfskräfte
Unterkunft
Falls eine Unterkunft benötigt wird, trägt der Veranstalter die Übernachtungs- und Frühstückskosten für Künstler und Hilfskräfte. Dieses wird im Vorfeld abgesprochen
Die Zimmer sind unter Angabe eines so genannten „Late Check Out“ zu buchen
§3 Zahlung
Rechnung
Die Rechnung des Honorars sowie vereinbarter Kosten erhält der Veranstalter am Tage der Veranstaltung
Nachträge
Sollten zusätzliche Kosten entstehen, die zum Zeitpunkt der Rechnungstellung nicht absehbar waren, wird die Gesamtrechnung innerhalb von 5 Werktagen nachgereicht
Zahlungsziel
Das Honorar und die zusätzlichen Kosten sind am Ende der Veranstaltung bzw. des Auftritts des Künstlers an eine vertretungsberechtigte Person (wird von Evergreen benannt) bar zu entrichten
Aufführrechte & GEMA
Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung den verantwortlichen Behörden und der GEMA zu melden
Gebühren für Wort und Musik trägt der Veranstalter und stellt insoweit Künstler und Evergreen Entertainment frei
§4 Werbung
Maßnahmen
Die örtlichen Werbemaßnahmen organisiert und trägt der Veranstalter, insbesondere Plakatierung und Bemusterung der regionalen Presse und der in Frage kommenden Rundfunksender
Presse / Veröffentlichung
Der Veranstalter verpflichtet sich, alle über die Veranstaltung erschienenen Veröffentlichungen innerhalb von zwei Wochen nach der Veranstaltung an Evergreen Entertainment zu schicken
Sponsoring
Dient die Veranstaltung politischen und/oder anderen Werbezwecken, bzw. zieht der Veranstalter einen Dritten hinzu, der die Veranstaltung zu Werbezwecken benutzt (Sponsor), muss Evergreen Entertainment davon informiert werden und sich schriftlich damit einverstanden erklären
§5 Allgemein
Stornierung durch den Veranstalter
Die Stornierung der Buchung durch den Veranstalter ist bis drei Monaten vor der Veranstaltung kostenfrei. Nach dieser Frist sind folgende Konventionalstrafen zu entrichten:
- Innerhalb von drei Monaten bis vier Wochen vor der Veranstaltung: 50 % des Garantie-Honorars
- Innerhalb vier Wochen bis eine Woche vor der Veranstaltung:
75 % des Garantie-Honorars - Innerhalb einer Woche vor der Veranstaltung:
100 % des Garantie-Honorars
Stornierung durch Evergreen Entertainment
Fälle von höherer Gewalt, bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, sowie allen sonstigen von Evergreen Entertainment nicht zu vertretenden Umstände, die den Auftritt unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren, entbindet Evergreen Entertainment ohne Kostenfolge von den Verpflichtungen
Ansprüche jeglicher Art können hieraus nicht hergeleitet werden. Jeder Vertragspartner trägt seine tatsächlich entstandenen Kosten selber
Bei Verhinderung oder Erkrankung des benannten Künstlers wird ein anderer Mitarbeiter von Evergreen Entertainment die Buchungsvereinbarung umsetzen
Versicherung
Evergreen Entertainment ist durch eine Betriebshaftpflichtversicherung umfassend versichert
Für Schäden an oder durch Dritte kann Evergreen Entertainment nicht haftbar gemacht werden
Sicherheit
Der Veranstalter haftet für die Sicherheit der Künstler und der technischen Anlage für die Zeit der Veranstaltung und haftet für Schäden, die ohne Verschulden der Künstler und Hilfskräfte entstehen
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine im Vorfeld errichtete Backline von unbefugten Personen weder benutzt, versetzt noch beschädigt werden kann
Recording
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Künstler oder Evergreen Entertainment darf das Konzert nicht audiovisuell aufgenommen werden
Zuwiderhandlungen werden juristisch verfolgt, bzw. die Künstler können eine Entschädigung verlangen
Auflagen
Der Veranstalter versichert, dass der Veranstaltung keine baubehördlichen, feuerpolizeilichen oder von einer anderen Institution auferlegten Vorschriften entgegenstehen
Stillschweigen
Beide Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen gegenüber allen Dritten bezüglich des Inhaltes dieser Vereinbarung zu wahren
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestandteile dieser Vereinbarung juristisch anfechtbar oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem wirksam
Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht
Änderungen/Ergänzungen
Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
Einseitige, mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz bzw. Wohnort des Veranstalters.