Stand 25. Mai 2015

§1 Organisatorisches

Backline

Der Veranstalter stellt eine Auftrittsfläche von mindestens
5,00 m x 2,00 m zur Verfügung

Die Raumhöhe muss mindestens 2,50 m betragen

Durchführung

Mit einer Black- bzw. White-list entscheidet der Veranstalter die zu spielende Musik bzw. die Art und Weise der Darbietungen

Disposition und Regie obliegen Evergreen Entertainment

Vorschläge werden nur im gegenseitigen Einverständnis umgesetzt

§2 Kosten

Honorar

Die Zahlung des Garantie-Honorars ist unabhängig von dem Erfolg des Künstlers in der Darbietung beim Publikum

Verpflegung

Der Veranstalter trägt die Kosten für Getränke und Catering für die Künstler und der Hilfskräfte

Unterkunft

Falls eine Unterkunft benötigt wird, trägt der Veranstalter die Übernachtungs- und Frühstückskosten für Künstler und Hilfskräfte. Dieses wird im Vorfeld abgesprochen

Die Zimmer sind unter Angabe eines so genannten „Late Check Out“ zu buchen

§3 Zahlung

Rechnung

Die Rechnung des Honorars sowie vereinbarter Kosten erhält der Veranstalter am Tage der Veranstaltung

Nachträge

Sollten zusätzliche Kosten entstehen, die zum Zeitpunkt der Rechnungstellung nicht absehbar waren, wird die Gesamtrechnung innerhalb von 5 Werktagen nachgereicht

Zahlungsziel

Das Honorar und die zusätzlichen Kosten sind am Ende der Veranstaltung bzw. des Auftritts des Künstlers an eine vertretungsberechtigte Person (wird von Evergreen benannt) bar zu entrichten

Aufführrechte & GEMA

Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung den verantwortlichen Behörden und der GEMA zu melden

Gebühren für Wort und Musik trägt der Veranstalter und stellt insoweit Künstler und Evergreen Entertainment frei

§4 Werbung

Maßnahmen

Die örtlichen Werbemaßnahmen organisiert und trägt der Veranstalter, insbesondere Plakatierung und Bemusterung der regionalen Presse und der in Frage kommenden Rundfunksender

Presse / Veröffentlichung

Der Veranstalter verpflichtet sich, alle über die Veranstaltung erschienenen Veröffentlichungen innerhalb von zwei Wochen nach der Veranstaltung an Evergreen Entertainment zu schicken

Sponsoring

Dient die Veranstaltung politischen und/oder anderen Werbezwecken, bzw. zieht der Veranstalter einen Dritten hinzu, der die Veranstaltung zu Werbezwecken benutzt (Sponsor), muss Evergreen Entertainment davon informiert werden und sich schriftlich damit einverstanden erklären

§5 Allgemein

Stornierung durch den Veranstalter

Die Stornierung der Buchung durch den Veranstalter ist bis drei Monaten vor der Veranstaltung kostenfrei. Nach dieser Frist sind folgende Konventionalstrafen zu entrichten:

Stornierung durch Evergreen Entertainment

Fälle von höherer Gewalt, bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, sowie allen sonstigen von Evergreen Entertainment nicht zu vertretenden Umstände, die den Auftritt unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren, entbindet Evergreen Entertainment ohne Kostenfolge von den Verpflichtungen

Ansprüche jeglicher Art können hieraus nicht hergeleitet werden. Jeder Vertragspartner trägt seine tatsächlich entstandenen Kosten selber

Bei Verhinderung oder Erkrankung des benannten Künstlers wird ein anderer Mitarbeiter von Evergreen Entertainment die Buchungsvereinbarung umsetzen

Versicherung

Evergreen Entertainment ist durch eine Betriebshaftpflichtversicherung umfassend versichert

Für Schäden an oder durch Dritte kann Evergreen Entertainment nicht haftbar gemacht werden

Sicherheit

Der Veranstalter haftet für die Sicherheit der Künstler und der technischen Anlage für die Zeit der Veranstaltung und haftet für Schäden, die ohne Verschulden der Künstler und Hilfskräfte entstehen

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine im Vorfeld errichtete Backline von unbefugten Personen weder benutzt, versetzt noch beschädigt werden kann

Recording

Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Künstler oder Evergreen Entertainment darf das Konzert nicht audiovisuell aufgenommen werden

Zuwiderhandlungen werden juristisch verfolgt, bzw. die Künstler können eine Entschädigung verlangen

Auflagen

Der Veranstalter versichert, dass der Veranstaltung keine baubehördlichen, feuerpolizeilichen oder von einer anderen Institution auferlegten Vorschriften entgegenstehen

Stillschweigen

Beide Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen gegenüber allen Dritten bezüglich des Inhaltes dieser Vereinbarung zu wahren

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestandteile dieser Vereinbarung juristisch anfechtbar oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem wirksam

Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht

Änderungen/Ergänzungen

Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform

Einseitige, mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Firmensitz bzw. Wohnort des Veranstalters.

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